Kosten

Die Honorierung unserer Leistungen orientiert sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP/GOÄ).

In der Regel übernehmen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie. In welchem Umfang die Kosten übernommen werden, hängt von Ihren vereinbarten Versicherungsleistungen ab. Deswegen sollten Sie bereits vor einem Erstgespräch Kontakt mit Ihrer Versicherung oder Beihilfestelle aufnehmen, um folgende Fragen zu klären:

  • Ist eine ambulante Therapie bei einem Psychologischen Psychotherapeuten Bestandteil meines Versicherungsvertrages?
  • Werden alle Kosten erstattet oder wird nur ein bestimmter Prozentsatz übernommen?
  • Gibt es eine Erstattungshöchstgrenze pro Sitzung oder pro Jahr?
  • Werden probatorische Sitzungen (Erstgespräche) erstattet? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Wird für die Kostenübernahme ein Konsiliarbericht (fachärztliche Notwendigkeitsbescheinigung) benötigt? Wenn ja, woher bekomme ich dieses Formular?
  • Muss vor Beginn der Therapie ein Bericht des Psychotherapeuten zum Antrag auf Psychotherapie eingereicht werden?
  • Gibt es weitere Anforderungen, die vor/während einer Therapie erbracht werden müssen?

Sollte der Therapiegrund in den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft oder der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, so übernehmen diese die Therapiekosten. Auch hier empfehlen wir die oben aufgeführten Fragen im Vorhinein zu klären.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Kosten für eine Therapie selbst zu übernehmen. Hierfür gibt es eine Reihe nachvollziehbarer Gründe.

  • Als Selbstzahler sind Sie weder an ein Therapieverfahren noch an eine bestimmte Sitzungsdauer oder -frequenz gebunden.
  • Da keine Bewilligung der Kostenerstattung durch eine zuständige Instanz benötigt wird, verkürzt sich häufig die Wartezeit bis zum Therapiebeginn.
  • Niemand erfährt von der Therapie. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden soll, eine Verbeamtung oder ein Wechsel in eine Private Krankenversicherung bevorsteht. 

 

Psychologisches Coaching und Paartherapie

Psychologisches Coaching und Paartherapie stellen keine Heil­behand­lung dar und fallen nicht unter die Leistungen der Krankenkassen. Auf Selbstzahlerbasis (nach GOP/GOÄ) bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.

Hierzu kontaktieren Sie uns gerne, wir besprechen dann die anfallenden Kosten.

Nach §13 (3) des SGB V ist Ihre Krankenkasse grundsätzlich dazu verpflichtet, rechtzeitig für eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung zu sorgen. Wenn dies nicht innerhalb einer zumutbaren Wartezeit bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gelingt, kann der Versicherte eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen und die Krankenkasse muss im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgaben dafür erstatten.

Wie müssen Sie vorgehen, um diese Voraussetzungen zu erfüllen?

(Die entsprechenden notwendigen Formulare und Unterlagen erhalten Sie im Vorfeld von uns per Mail.)

1. Schritt: Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen

Die Krankenkassen verhalten sich gegenüber dem Kostenerstattungsverfahren aus Ersparnisgründen meistens ablehnend und werden Ihnen Therapeutenlisten geben oder Therapieplatzvermittlungsstellen nennen. Bleiben Sie zäh: Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V), wenn Sie die folgenden Voraussetzungen nachweisen können.

2. Schritt: PTV11 und die ambulante Sprechstunde

Da dieser Schritt meist am zeitintensivsten ist, lohnt es sich gleich damit bei Ihrer Suche nach einer Psychotherapie zu beginnen. Für den Erhalt des PTV11 Formulars brauchen Sie einen ambulanten Sprechstundentermin. Dieser Termin MUSS über die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung vergeben werden (Telefonnummer: 116117).

Ohne aktuelles PTV11-Formular aus der ambulanten Sprechstunde, welche von der TSS vergeben wurde, gibt es keine Kostenerstattung.

Auf dem PTV11 sind folgende Kreuze wichtig:

  • Verdachtsdiagnose(n)
  • Empfehlung zum weiteren Vorgehen à ambulante Psychotherapie à zeitnah erforderlich & Verhaltenstherapie
  • Die Behandlung kann nicht in dieser Praxis durchgeführt werden.

Im Idealfall klebt auch noch der Dringlichkeitssticker (fehlt auf dem Bild) auf dem PTV11.

3. Schritt: Psychotherapie-Ablehnungen sammeln

Kontaktieren Sie mindestens 7 niedergelassene Psychotherapeut*innen und notieren Sie die mangelnden Kapazitäten (entweder „keine Warteliste“ oder „Warteliste > 4 Monate) im folgenden Kontaktprotokoll.

Ein Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) hat festgelegt: Die zumutbare maximale Wartezeit beträgt 6 Wochen bei Erwachsenen, im Einzelfall bis zu drei Monaten.

Bei 5 erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie innerhalb dieser angemessenen Frist und in angemessener Entfernung haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung einer außervertraglichen Psychotherapie. Mehr als 5 vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar.

4. Schritt: Konsiliarbericht und Dringlichkeitsbescheinigung

Dies erfordert einen Besuch bei Ihrer*m Hausärzt*in oder Psychiater*in/Nervenärzt*in. Bitten Sie Ihre*n Ärzt*in darum, dass sie*er Ihnen einen Konsiliarbericht ausstellt und die Dringlichkeitsbescheinigung für eine psychotherapeutische Behandlung bescheinigt.

5. Schritt: Psychotherapieantrag stellen (wird von uns erledigt)

Wenn Sie die folgenden Unterlagen

  • PTV11 aus ambulanter Sprechstunde
  • Konsiliarbericht und (Dringlichkeitsbescheinigung)
  • Kontaktprotokoll
  • Antrag auf Kostenerstattung (bitte Felder mit der Überschrift „vom Versicherten ausfüllen“ bearbeiten und unterschreiben)
  • bitte editieren Sie die gelb markierten Felder im Anschreiben Patient*in

beisammen haben werfen Sie uns diese bitte gesammelt in den Briefkasten der Psychotherapeutischen Praxisgemeinschaft Bad Sassendorf, Bahnhofstraße 20 in 59505 Bad Sassendorf.

Wir stellen für Sie einen formlosen schriftlichen „Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie“. Beantragt wird in diesem Schreiben an die Krankenkasse die „Bewilligung 5 außervertraglicher probatorischer Sitzungen“ bei M.Sc. Psychologin Malou Linnhoff bzw. Lisa Goeppentin.

Nach den ersten 5 Sitzungen („probatorischen Sitzungen“) stellen wir in einem „Bericht an den Gutachter“ den Antrag auf Bewilligung einer Psychotherapie im Richtlinienverfahren „Verhaltenstherapie“.

Die Behandlung beginnt, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zusichert.

Dies hört sich komplizierter an als es der Erfahrung nach ist und in den meisten Fällen ist der Antrag beim ersten Anlauf erfolgreich und es erfolgt die Bewilligung sowie eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse.

Ein Ratgeber zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie hier.

Unsere Praxen bekommen keine finanziellen Förderungen, d.h. jede Leistung wird Ihnen als Kunde in Rechnung gestellt. Alle Patient*Innen bekommen monatlich eine Rechnung. Unabhängig von der eventuellen Kostenerstattung durch Dritte (z.B. Krankenversicherung) schulden Patienten, inkl. Testungen und Berichte, alle Honorare persönlich in voller Höhe dem Psychotherapeuten. Wenn Ihre gesetzliche Krankenversicherung die Finanzierung bewilligt hat, können Sie diese Rechnungen bei Ihrer gesetzlichen/privaten Krankenversicherung einreichen, um Sie zurückerstattet zu bekommen.

Wir beraten Sie gerne in einem Erstgespräch ausführlich und detailliert über dieses Verfahren und planen mit Ihnen das weitere Vorgehen.